Gestalt-Netzwerk Südwest e. V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gestalt-Netzwerk Südwest“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung der Volks- und Berufsbildung und der Wissenschaft und ForschungDer Verein fördert eine fachkundige psychotherapeutische und psychosoziale Versorgung der Bevölkerung und des öfffentlichen Gesundheitswesens auf Grundlage der Gestalttherapie.
  2. Er unterstützt die Verbreitung der Praxis und Lehre sowie die wissenschaftliche Forschung und Weiterentwicklung der Gestalttherapie.
  3. Der Verein erfüllt diesen Zweck insbesondere durch
    (a) Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen besonderer Interessengebiete der Gestalttherapie,
    (b) Veröffentlichung von Informationsmaterial und wissenschaftlichen Forschungsbeiträgen für die interessierte Öffentlichkeit.
    (c) Einrichtung Berufsgrupen übergreifender Foren für den fachlichen Austausch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Im Rahmen des Vereinszweckes kann der Verein eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten.
  3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  5. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und Organisation einschließlich juristischer Personen werden, die auf dem gebiet der Gestalttherapie tätig oder GestalttherapeutInnen oder in gestalttherapeutischer Weiterbildung sind.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der beim Vorstand innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung einzulegende Widerspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    (a) durch Austritt,
    (b) durch Ausschluss oder
    (c) Durch den Tod oder Erlöschen der Organisation oder der juristischen Person.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von drei Monaten einzuhalten ist. Bereits für die Zukunft gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem erhobenen Mitgliedsbeitrag für mehr als sechs Monate im Rückstand ist, durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausschließen. Gegen den Ausschluss stehen dem Ausgeschlossenen die § 4 Abs. 3 vorgesehenen Rechte zu; der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass von den Mitgliedern Beiträge erhoben werden. In diesem Fall setzt sie gleichzeitig die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit fest.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind

(a) die Mitgliederversammlung und
(b) der Vorstand.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: den Vorsitzenden und dem/der KassenführerIn. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
  2. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dem Gegenstand der Beschlussfassung einverstanden sind.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahr gewählt. Er leibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, so kann der Vorstand sich um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitgliedes gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden.
  7. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt eine ProtokollführerIn.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Für folgende Angelegenheiten ist die Mitgliederversammlung, in der jedes Mitglied eine Stimme hat, zuständig:
    (a) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    (b) Wahl zweier KassenprüferInnen,
    (c) Entgegennahme des Berichts der KassenprüferInnen
    (d) Entlastung des Vorstandes und der KassenprüferInnen,
    (e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
    (f) Beschlussfassung über die Erhebung und Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
    (g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    (h) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder die Ausschließung von Mitgliedern und
    (i) Änderung und Ergänzung der Tagesordnung.
  2. Anträge nach § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1g, die nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt worden sind, können erst auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  2. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem vor Beginn der Versammlung vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zulassung von Gästen.
  3. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht im Einzelfall die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung beschließt; Vertretung in der Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit gesetzlich oder durch die Satzung nicht anders bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  5. Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei die Anwesenheit eines Fünftels der Mitglieder erforderlich ist. Sind bei dieser Mitgliederversammlung weniger als ein Fünftel der Mitglieder anwesend, ist die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert; er ist hierzu verpflichtet, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.
  2. Paragraph 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

§ 13 Protokoll

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind wörtlich zu protokollieren.

§ 14 Auflösung und Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke und Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der amtierende Vorstand entscheiden, ob 50% des verbliebenen Vereinsvermögens an Folteropferorganisationen und 50% an die Deutsche Vereinigung für Gestalttherapie (DVG) gehen, die es an Gestaltorganisationen in den ehemaligen Ostblockländern weiterleiten.